| Objekt | Höhe | Azimut |
|---|---|---|
| ☀ Sonne | ↑ 05:44 | ↓ 20:37 |
| ☿ Merkur | 42,8°🟢 | 114,2° |
| ♀ Venus | -10,4°⚫ | 80,6° |
| ♂ Mars | 61,4°🟢 | 159,8° |
| ♃ Jupiter | 37,6°🟢 | 108,7° |
| ♄ Saturn | 18,0°🟢 | 252,3° |
| ♅ Uranus | 57,3°🟢 | 208,8° |
| ♆ Neptun | 9,6°🟢 | 258,6° |
| Band | Day | Night |
|---|---|---|
| 80m – 40m | Good | Good |
| 30m – 20m | Good | Good |
| 17m – 15m | Fair | Fair |
| 12m – 10m | Poor | Poor |
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Die GEZ (Gebühreneinzugszentrale) war die gemeinsame Einrichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland zur Erhebung der Rundfunkgebühren.
Ihre Aufgabe bestand darin, die Gebühren für die Nutzung von Radio- und Fernsehangeboten einzuziehen und die Teilnehmerkonten zu verwalten. Die GEZ hatte ihren Sitz in Köln-Bocklemünd und nahm ihre Arbeit im Jahr 1976 auf.
Im Laufe der Jahrzehnte entwickelte sich die Rundfunklandschaft stark weiter. Während zu Beginn hauptsächlich klassische Radiogeräte und Fernseher erfasst wurden, kamen später Videorekorder, Autoradios, Computer, Smartphones und Streamingangebote hinzu.
Das frühere Gebührenmodell unterschied zwischen verschiedenen Empfangsgeräten. Mit der zunehmenden Digitalisierung wurde diese Unterscheidung immer schwieriger.
Ein Fernseher, Computer, Tablet oder Smartphone konnte gleichermaßen für den Empfang von Rundfunkangeboten genutzt werden. Eine gerätebezogene Kontrolle war deshalb technisch und organisatorisch immer aufwendiger.
Der Rundfunkbeitrag sollte diese Entwicklung berücksichtigen und eine einfachere Finanzierung ermöglichen.
Seit der Umstellung im Jahr 2013 wird der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland nicht mehr über eine geräteabhängige Gebühr, sondern über den Rundfunkbeitrag finanziert.
Der Beitrag wird pro Wohnung erhoben. Dabei spielt es keine Rolle, ob und wie viele Fernsehgeräte, Radios, Computer, Smartphones oder andere Empfangsgeräte vorhanden sind.
Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks basiert auf dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der von den Bundesländern beschlossen wurde.
Die rechtliche Grundlage des Rundfunks in Deutschland ergibt sich unter anderem aus:
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfüllt nach dem gesetzlichen Auftrag insbesondere Aufgaben in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung.
Grundsätzlich gilt:
Diese Regelung ersetzt die frühere Anmeldung einzelner Geräte wie Fernseher oder Radio.
Als Wohnung gilt eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist und einen eigenen Eingang besitzt.
Dazu gehören beispielsweise:
Bestimmte Einrichtungen wie Gemeinschaftsunterkünfte oder nicht dauerhaft bewohnbare Gartenlauben können unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei sein.
Für Zweitwohnungen galt ursprünglich eine zusätzliche Beitragspflicht. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde diese Regelung angepasst.
Inhaber von Nebenwohnungen können unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung für die Zweitwohnung beantragen, wenn bereits für die Hauptwohnung ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.
Mit dem Beitrag sind sämtliche privaten Rundfunkangebote abgedeckt, unabhängig davon, ob diese genutzt werden.
Dazu gehören unter anderem:
Personen, die bestimmte soziale Voraussetzungen erfüllen, können auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreit oder teilweise entlastet werden.
Eine Befreiung ist beispielsweise möglich bei:
Menschen mit bestimmten Behinderungen können eine Ermäßigung erhalten. Voraussetzung ist in der Regel das Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis.
Taubblinde Menschen sowie Empfänger bestimmter Sonderleistungen können unter festgelegten Bedingungen vollständig befreit werden.
Neben privaten Wohnungen betrifft der Rundfunkbeitrag auch Unternehmen, Institutionen und öffentliche Einrichtungen.
Die Höhe richtet sich dort unter anderem nach:
Kleine Unternehmen und bestimmte Einrichtungen können unter gesetzlichen Voraussetzungen von reduzierten Beiträgen profitieren.
Der zentrale Ansprechpartner für Fragen zum Rundfunkbeitrag ist heute der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.
Der Beitragsservice verwaltet die Beitragskonten, bearbeitet Anmeldungen, Änderungen und Anträge auf Befreiung oder Ermäßigung.
Seit Einführung des Rundfunkbeitrags hat sich die Mediennutzung weiter stark verändert. Fernsehen und Radio werden heute nicht mehr ausschließlich über klassische Empfangsgeräte genutzt.
Moderne Angebote umfassen unter anderem:
Die Entwicklung zeigt den Wandel vom klassischen Rundfunkgerät hin zu einer digitalen Medienplattform, die unabhängig vom verwendeten Endgerät genutzt werden kann.
Ja. Der Rundfunkbeitrag ist nicht an den Besitz eines Fernsehers oder Radios gebunden. Entscheidend ist das Vorhandensein einer beitragspflichtigen Wohnung.
Nein. Pro Wohnung wird nur ein Beitrag erhoben. Die Bewohner können untereinander vereinbaren, wer den Beitrag übernimmt.
Nein. Die frühere Unterscheidung nach Empfangsgeräten wurde abgeschafft. Computer, Tablets oder Smartphones lösen keinen zusätzlichen Beitrag aus.
Ein Umzug muss dem Beitragsservice mitgeteilt werden. Die bestehende Beitragsnummer kann in der Regel weitergeführt werden.
Eine vorübergehende Abmeldung ist nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Entscheidend ist beispielsweise, ob eine Wohnung aufgegeben oder nicht mehr genutzt wird.
Privat genutzte Ferienwohnungen können grundsätzlich beitragspflichtig sein. Unter bestimmten Voraussetzungen bestehen jedoch Sonderregelungen.
Die Einführung des Rundfunkbeitrags war eine Reaktion auf die technische Entwicklung der Medienlandschaft. Inhalte werden heute nicht mehr nur über Fernseher oder Radiogeräte verbreitet, sondern über zahlreiche digitale Wege.
Während die frühere Rundfunkgebühr ein bestimmtes Empfangsgerät voraussetzte, orientiert sich der heutige Rundfunkbeitrag an der Möglichkeit, öffentlich- rechtliche Angebote innerhalb einer Wohnung oder Betriebsstätte nutzen zu können.
Die Diskussion über Umfang, Finanzierung und Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks begleitet die Entwicklung weiterhin. Die rechtliche Grundlage und die Finanzierung werden regelmäßig überprüft und an gesellschaftliche sowie technische Veränderungen angepasst.
Von der ersten Rundfunkgebühr über die GEZ bis zum heutigen Rundfunkbeitrag hat sich die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mehrfach verändert.
Die größte Umstellung erfolgte 2013 mit dem Wechsel von einer geräteabhängigen Gebühr zu einem wohnungsbezogenen Beitrag. Damit wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass Medien heute über Fernseher, Computer, Tablets und Smartphones gleichermaßen verfügbar sind.
Die Entwicklung von Radio und Fernsehen hin zu digitalen Plattformen zeigt, dass sich auch die Finanzierungssysteme regelmäßig an neue technische Gegebenheiten anpassen müssen.
"Viel Aufregung um Herrn Rahmin Tux"
Christian B. ist Linux-Computer-Fan. Ein Pinguin
ist das Maskottchen aller Linux-Freunde. Da Christian einer Linux-User-Group
angehört, war schnell ein Name für das Stofftiermaskottchen gefunden. Er taufte
sein Stofftier auf den Namen Rahim Tux. Der Computerfreak wohnt in einem
Dachgeschosszimmer, die durch eine Klingel mit der Haustür verbunden ist. Vor
einem Jahr hat Christian auch den Namen seines Pinguins an die Türklingel
geschrieben. Kürzlich bekam Herr Tux Post von der GEZ Außenstelle Hamburg. Ein
Kontrolleur hatte im Bereich seine Runden gedreht - und den Namen Rahim Tux auf
dem Klingelschild entdeckt. Der Kontrolleur hatte einen Schwarzseher entdeckt,
da der Name Tux in keiner Gebührenliste auftauchte. Was folgte waren Mahnbriefe
und Androhungen von Verwaltungsverfahren durch die GEZ. Den Namen Rahim Tux
werte die GEZ als Synonym, so stellt auf Nachfrage eine GEZ Mitarbeiterin fest.
Christian B. als Inhaber des Synonyms sei zur Klärung verpflichtet. Das es sich
bei Herrn Tux um eine Fantasiefigur handle sei dabei unerheblich. Das Türschild
an der Haustür ist übrigens nicht entfernt worden.
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