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SATzentrale - Recht auf SAT-Empfang -

Rechtliche Grundlagen zum Empfang von TV- und Radiosendern via Sat

§

Haben Sie es auch satt, ständig immer höhere Gebühren an ihren Kabelnetzbetreiber zu zahlen, während sich das TV - und Radioangebot kaum verbessert. Warum steigen sie dann nicht auf eine digitale Satellitenempfangsanlage um? Die einmalige Geldausgabe haben sie bald wieder herein und können dabei ganz ungestört unzählige freie Programme empfangen, die ihr alter Kabelnetzbetreiber nie gezeigt hätte. Wer ein Privatgrundstück sein Eigen nennt, hat damit keine Probleme. Doch was ist mit den  Haushalten, die jeden Monat Miete zahlen müssen oder das Haus nicht gehört? So einfach darf da keine Satellitenanlage installiert werden, sonst ist der Streit mit dem Vermieter schon vorprogrammiert.  

 

Das muss nicht sein, den für die Anbringung von Sat-Antennen sind im Mietrechtsgesetz (MRG, § 9) sowie im Wohnungseigentumsgesetz (WEG, § 13) folgende Gesetze festgelegt:

Mieter und Eigentümer haben Anspruch auf Anbringung einer Sat-Antenne, wenn

1. die Antenne dem jeweiligen Stand der Technik entspricht (und das sind heute alle Sat-Antennen)

2. die Antenne einem wichtigen Interesse des Mieters beziehungsweise Eigentümers dient (z.B. wenn Sie dies beruflich benötigen- Journalist)

3. die Antenne weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters, anderer Mieter oder des Vermieters zur Folge hat.

Wichtige Urteile dazu finden Sie auch beim OHG:
OGH 10.2.1998, 5 Ob 30/98t
OGH 28.4.1992, 5 Ob 120/91

 

Auch das Bundesverfassungsgericht musste schon einen Rechtsspruch zu diesen Thema abgeben.

So wurde am 09.02.1994 /1 BvR 1687/92) das Recht eines Ausländers auf Empfang heimatlicher Programme als voranging gegenüber dem Interesse des Vermieters eingeräumt. Mittlerweile gibt es unzählige Urteile von Amts- und Landesgerichten.

 

- Landgericht München I (Az.: 31 S 7699/03)

- Amtsgericht Tiergarten (4 C 302/99)

- Landgericht Bremen (2 T 1000/93)

- Landgericht Bremen (2 S 376/94) 

- Landgericht Hamburg (318 T 117/93) 

- Amtsgericht Aachen (15 C 252/92)

- Amtsgericht Siegen (13 C 358/99) 

Hier gibt es auch Informationen zwecks Anbringung einer Satschüssel trotz Empfang von Kabelfernsehen. Wie Eingangs schon geschrieben, werden im Kabel weit weniger Programme ausgestrahlt, als über Satellit. Das OGH-Urteil sprach dazu aus: "Unter notwendigen Antennen werden nicht nur solche verstanden, die einen Fernseh- oder Hörfunkempfang überhaupt ermöglichen, sondern auch solche, die nach dem Stand der Technik den Empfang solcher Programme ermöglichen, die mit den herkömmlichen Zimmer- oder Dachantennen oder im Wege des Kabelfernsehens nicht empfangen werden können". Auch das Argument, später werde eine Gemeinschaftsschüssel angebracht, gilt nicht. Im selben Urteil steht, "dass es auf den jetzigen Zeitpunkt ankommt und nicht auf vielleicht in der Zukunft eintretende Umstände". Also darf jeder selbst entscheiden, wie er an die Medien seiner Wahl gelangt, vorausgesetzt er stimmt sich mit seinem Vermieter ab. Und vor allem darf er auch eine Satellitenantenne dafür einsetzen.
 

Urteile der Woche / Haus + Garten Vermieter darf bei Kabelanschluss Sat-Antenne ablehnen 

Landgericht Arnsberg (Az: 5 S 54/04)    

Familie Woronschik kommt ursprünglich aus Moskau und lebt nun dauerhaft in Deutschland. Um in Kontakt mit dem Heimatland und der Sprache zu bleiben, möchte sie gern Programme in Russisch empfangen. Sie bittet deshalb den Vermieter, eine Satellitenantenne auf dem Balkon anbringen zu dürfen. Der jedoch lehnt ab. Das Haus verfüge über einen Kabelanschluss und über den könne die Familie auch das Paket "Kabel Digital Russland" buchen. Das ist Familie Woronschik allerdings zu teuer. Im Gegensatz zur Satellitenanlage fallen hier neben dem Dekoder noch zusätzliche Monatskosten an. Doch das Landgericht Arnsberg gab dem Vermieter recht. Ein Vermieter darf die Montage einer Parabolantenne zum Empfang ausländischer Programme nicht verbieten. Das gilt allerdings nur für den Fall, dass die Programme nicht auf andere Art und Weise empfangen werden können. Wenn die gewünschten Sender auch über das Kabelnetz des Hauses geschaut werden können, ist ein Verbot möglich. Für diesen Fall kann es den Klägern auch zugemutet werden, die Kosten für den Kabelanschluss und den erforderlichen Dekoder zu tragen. Familie Woronschik muss also den vorhandenen Kabelanschluss zum Fernsehen nutzen. (© MDR Info)


 

Amtsgericht Halle (Saale) Geschäfts-Nr.: 104 C 151/12

Urteilsspruch:

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Entfernung des durch den Beklagten auf seinem Balkon aufgestellten Parabolspiegels.
Es geht um eine auf dem Balkon aufgestellte Sat Antenne. Im Urteil wird vom Richter ausdrücklich das Recht des Mieters hervorgehoben den Balkon in seinen Interesse nutzen zu können und damit ist der Kläger, eine Wohnunsgenossenschaft, mit seiner Klage gescheitert.

 

Trotz der vielen Rechtsurteile und Gerichtsbeschlüsse, am Ende hat der Vermieter immer den längeren Arm. Also könnte man sich doch auf Alternativen einigen.  


Wie können solche Alternativen aussehen?

Der Balkon

Sehr viele Mieter in Wohnblöcken haben das große Glück, dass ihr Balkon in südlicher Richtung zeigt. Hier ist der Empfang von Satelliten wie z.B. Astra hervorragend und die SAT-Antenne kann man wunderbar verstecken. 

Für solch eine "Balkoninstallation" reicht schon eine 50 cm Antenne. Ein Urteil dazu gab es beim Landgericht München I (Az.: 31 S 7699/03).

In vielen Fachgeschäften gibt es auch Balkonständer zur Befestigung. Ist auch eine feste Verankerung mit dem Balkon verboten, so gibt es eine andere wunderbare Halterung.

 

Der Easymount:

 

Die Montage erfolgt im Fenstersturz. Die Stabilität entsteht durch gegenläufige Gewindesteuerung an den Kunststofffüßen des Haltesystems. Der Antennenausleger wird durch eine zusätzliche Stütze stabilisiert.

 

 

Ist der Vermieter dennoch hartnäckig, so bleibt nur noch eine Installation übrig:

 

SAT hinter Fensterglas

 

 

Die SATzentrale hat dazu schon mal einen Praxistest vorgenommen [ Installationsanleitung ] . 

 


Zum Schluss noch der Hinweis zum Thema "Ich brauche das beruflich" 

Hier hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass Sie selbst dann eine SAT-Antenne anbringen dürfen, wenn der Vermieter keinerlei äußerlich-ersichtlichen Antennen genehmigt. Allerdings sind auch hier die geltenden Bestimmungen zu beachten. Und denken Sie daran, Sie müssen Ihre Satanlage auch jederzeit rechtfertigen können. Sie sollten dies auch beweisen können!

 

! Ab dem 1. Juli 2024 können die über 12 Millionen betroffenen Haushalte die TV-Empfangsart frei wählen bzw. müssen sich entscheiden, auf welchem Weg sie künftig Fernsehen empfangen wollen.


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