SATzentrale - Recht auf SAT-Empfang -
Rechtliche Grundlagen zum Empfang von TV- und Radiosendern via
Sat
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Haben Sie es auch satt, ständig immer höhere Gebühren an ihren
Kabelnetzbetreiber zu zahlen, während sich das TV - und Radioangebot kaum
verbessert. Warum steigen sie dann nicht auf eine digitale
Satellitenempfangsanlage um? Die einmalige Geldausgabe haben sie bald wieder
herein und können dabei ganz ungestört unzählige freie Programme empfangen, die
ihr alter Kabelnetzbetreiber nie gezeigt hätte. Wer ein Privatgrundstück sein
Eigen nennt, hat damit keine Probleme. Doch was ist mit den Haushalten,
die jeden Monat Miete zahlen müssen oder das Haus nicht gehört? So einfach darf
da keine Satellitenanlage installiert werden, sonst ist der Streit mit dem
Vermieter schon vorprogrammiert.
Das
muss nicht sein, den für die Anbringung von Sat-Antennen sind im
Mietrechtsgesetz (MRG, § 9) sowie im Wohnungseigentumsgesetz (WEG, § 13)
folgende Gesetze festgelegt:
Mieter und Eigentümer haben Anspruch auf Anbringung einer
Sat-Antenne, wenn
1. die Antenne dem jeweiligen Stand der Technik entspricht (und das sind heute
alle Sat-Antennen)
2. die Antenne einem wichtigen Interesse des Mieters beziehungsweise Eigentümers
dient (z.B. wenn Sie dies beruflich benötigen- Journalist)
3. die Antenne weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung
schutzwürdiger Interessen des Vermieters, anderer Mieter oder des Vermieters zur
Folge hat.
Wichtige Urteile dazu finden Sie auch beim OHG:
OGH 10.2.1998, 5 Ob 30/98t
OGH 28.4.1992, 5 Ob 120/91
Auch
das Bundesverfassungsgericht musste schon einen Rechtsspruch zu diesen Thema
abgeben.
So
wurde am 09.02.1994 /1 BvR 1687/92) das Recht eines Ausländers auf Empfang
heimatlicher Programme als voranging gegenüber dem Interesse des Vermieters
eingeräumt. Mittlerweile gibt es unzählige Urteile von Amts- und
Landesgerichten.
-
Landgericht München I (Az.: 31 S 7699/03)
-
Amtsgericht Tiergarten (4 C 302/99)
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Landgericht Bremen (2 T 1000/93)
-
Landgericht Bremen (2 S 376/94)
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Landgericht Hamburg (318 T 117/93)
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Amtsgericht Aachen (15 C 252/92)
-
Amtsgericht Siegen (13 C 358/99)
Hier gibt es auch Informationen zwecks Anbringung einer Satschüssel trotz
Empfang von Kabelfernsehen. Wie Eingangs schon geschrieben, werden im Kabel weit
weniger Programme ausgestrahlt, als über Satellit. Das OGH-Urteil sprach dazu
aus: "Unter notwendigen Antennen werden nicht nur solche verstanden, die einen
Fernseh- oder Hörfunkempfang überhaupt ermöglichen, sondern auch solche, die
nach dem Stand der Technik den Empfang solcher Programme ermöglichen, die mit
den herkömmlichen Zimmer- oder Dachantennen oder im Wege des Kabelfernsehens
nicht empfangen werden können". Auch das Argument, später werde eine
Gemeinschaftsschüssel angebracht, gilt nicht. Im selben Urteil steht, "dass es
auf den jetzigen Zeitpunkt ankommt und nicht auf vielleicht in der Zukunft
eintretende Umstände". Also darf jeder selbst entscheiden, wie er an die Medien
seiner Wahl gelangt, vorausgesetzt er stimmt sich mit seinem Vermieter ab. Und
vor allem darf er auch eine Satellitenantenne dafür einsetzen.
Urteile der Woche / Haus + Garten Vermieter darf bei Kabelanschluss Sat-Antenne
ablehnen
Landgericht Arnsberg (Az: 5 S 54/04)
Familie Woronschik kommt ursprünglich aus Moskau und lebt nun dauerhaft in
Deutschland. Um in Kontakt mit dem Heimatland und der Sprache zu bleiben, möchte
sie gern Programme in Russisch empfangen. Sie bittet deshalb den Vermieter, eine
Satellitenantenne auf dem Balkon anbringen zu dürfen. Der jedoch lehnt ab. Das
Haus verfüge über einen Kabelanschluss und über den könne die Familie auch das
Paket "Kabel Digital Russland" buchen. Das ist Familie Woronschik allerdings zu
teuer. Im Gegensatz zur Satellitenanlage fallen hier neben dem Dekoder noch
zusätzliche Monatskosten an. Doch das Landgericht Arnsberg gab dem Vermieter
recht. Ein Vermieter darf die Montage einer Parabolantenne zum Empfang
ausländischer Programme nicht verbieten. Das gilt allerdings nur für den Fall,
dass die Programme nicht auf andere Art und Weise empfangen werden können. Wenn
die gewünschten Sender auch über das Kabelnetz des Hauses geschaut werden
können, ist ein Verbot möglich. Für diesen Fall kann es den Klägern auch
zugemutet werden, die Kosten für den Kabelanschluss und den erforderlichen
Dekoder zu tragen. Familie Woronschik muss also den vorhandenen Kabelanschluss
zum Fernsehen nutzen. (© MDR Info)
Trotz der vielen Rechtsurteile und Gerichtsbeschlüsse, am Ende
hat der Vermieter immer den längeren Arm. Also könnte man sich doch auf
Alternativen einigen.
Wie können solche Alternativen aussehen?
Der Balkon
Sehr viele Mieter in Wohnblöcken haben das große Glück, dass ihr Balkon in
südlicher Richtung zeigt. Hier ist der Empfang von Satelliten wie z.B. Astra
hervorragend und die SAT-Antenne kann man wunderbar verstecken.

Für
solch eine "Balkoninstallation" reicht schon eine 50 cm Antenne. Ein Urteil dazu
gab es beim Landgericht München I (Az.: 31 S 7699/03).
In
vielen Fachgeschäften gibt es auch Balkonständer zur Befestigung. Ist auch eine
feste Verankerung mit dem Balkon verboten, so gibt es eine andere wunderbare
Halterung.
Der Easymount:
Die Montage erfolgt im Fenstersturz. Die Stabilität entsteht
durch gegenläufige Gewindesteuerung an den Kunststofffüßen des Haltesystems. Der
Antennenausleger wird durch eine zusätzliche Stütze stabilisiert.
Ist der Vermieter dennoch hartnäckig, so bleibt nur noch eine
Installation übrig:
SAT hinter Fensterglas
Die SATzentrale hat dazu schon mal einen Praxistest vorgenommen [ Installationsanleitung ] .
Zum Schluss noch der Hinweis zum Thema "Ich brauche das beruflich"
Hier hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass Sie selbst dann eine SAT-Antenne
anbringen dürfen, wenn der Vermieter keinerlei äußerlich-ersichtlichen Antennen
genehmigt. Allerdings sind auch hier die geltenden Bestimmungen zu beachten. Und
denken Sie daran, Sie müssen Ihre Satanlage auch jederzeit rechtfertigen können.
Sie sollten dies auch beweisen können!
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