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SATzentrale - Die GEZ-
Die GEZ
Wer ist die GEZ?
Die GEZ (Gebühreneinzugszentrale) ist eine nicht selbständige, nicht
rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der öffentlich-rechtlichen
Landesrundfunkanstalten und des ZDF zum Zwecke des Gebühreneinzugs. Standort ist
Köln-Bocklemünd. Die GEZ hat 1976 ihren Dienst aufgenommen. Damals wurden rund
21,1 Millionen Teilnehmerkonten betreut, inzwischen ist diese Zahl auf über 38
Millionen gewachsen.
Die Aufgaben der GEZ:
Zu den Kernaufgaben der GEZ gehören u.a. das
- Abwickeln des Zahlungsverkehrs
- Betreuen der Rundfunkteilnehmer
- Beitreiben rückständiger Forderungen
- Gewinnen neuer Rundfunkteilnehmer
Die gesetzlichen Grundlagen:
Die Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
(Radio/Fernsehen) in Deutschland sind im Staatsvertrag über den Rundfunk im
vereinten Deutschland festgelegt.
- Artikel 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag
- Artikel 5 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Fragen:
1. Warum muss ich Rundfunkgebühren zahlen?
Eine Finanzierungsform von Rundfunk ist die Gebühr. Sie soll einen
großen Teil der Kosten decken, die bei den öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten für die Produktion, Gestaltung und Verbreitung von Radio- und
Fernsehprogrammen anfallen.
Nach dem Willen des Gesetzgeber ist die Herstellung von
abwechselungsreichen Programmen aus einem breiten Themenkreis und das Angebot
umfassender und objektiver Information durch die Erhebung von Rundfunkgebühr
sicherzustellen. Sie ist deshalb grundsätzlich von jedem Rundfunkteilnehmer zu
zahlen, auch wenn er die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
nicht nutzen möchte.
2. Wofür werden die Rundfunkgebühren verwendet?
Der größte Teil der eingenommenen Rundfunkgebühren dient der
Produktion, Gestaltung und Verbreitung der Rundfunkprogramme der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, des Zweiten Deutschen Fernsehens und
des Deutschlandradios. Hierzu gehört z. B. auch der deutsche Beitrag zum
Europäischen Fernsehkulturkanal ARTE. Einen weiteren Anteil an der
Rundfunkgebühr hat der Gesetzgeber für die Finanzierung der
Landesmedienanstalten, die die privaten Rundfunkveranstalter beaufsichtigen,
bestimmt.
3. Kann ich das Radio und/oder Fernsehen auch rückwirkend abmelden ?
Nein. Eine Abmeldung wird zum Ende des Monats wirksam, in dem diese
bei der GEZ oder der Landesrundfunkanstalt eingeht. Im Zweifel muss nachgewiesen
werden können, dass die Abmeldung der GEZ oder der Landesrundfunkanstalt
zugegangen ist.
4. Warum kann ich mich weder telefonisch noch per E-Mail abmelden?
Die Einzelheiten des Anzeigeverfahren, hierzu gehört auch die An-
und Abmeldung von Radio und Fernsehen sind in den jeweiligen Satzungen der
Rundfunkanstalten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren geregelt.
Dort ist festgelegt, dass u. a. jede Abmeldung schriftlich zu erfolgen habe.
Schriftlich bedeutet dabei, dass der Rundfunkteilnehmer die Abmeldung mit seiner
Unterschrift bestätigen muss. Diese Voraussetzung erfüllt weder eine
telefonische noch eine per E-Mail erklärte Abmeldung.
5. Welche Rundfunkgeräte sind in einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft anmeldepflichtig ?
In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind für die gemeinsam
genutzten Geräte Rundfunkgebühren nur für ein Radio- und ein Fernsehgerät zu
zahlen. Für den Partner, der für die gemeinsam genutzten Geräte Rundfunkgebühren
zahlt, gelten seine weiteren Geräte in der Wohnung und/oder im Kraftfahrzeug als
gebührenfreie Zweitgeräte. Der andere Partner muss seine weiteren Geräte in der
Wohnung (z.B. im Arbeitszimmer) oder im Auto selbst anmelden und dafür Gebühren
zahlen.
6. Muss ich mein Autoradio anmelden?
Autoradios in ausschließlich privat genutzten Fahrzeugen sind
gebührenfreie Zweitgeräte, wenn derjenige, auf den das Kfz zugelassen ist,
bereits für den Privathaushalt ein Radio angemeldet hat. Ansonsten ist das Radio
im Auto ein anmelde- und gebührenpflichtiges Rundfunkgerät.
7. Kann ich die Gebühren auch monatlich zahlen?
Nein. Eine monatliche Zahlung ist nicht möglich. Sie haben die Wahl:
In der Mitte von drei Monaten (gesetzliche Zahlung), vierteljährlich,
halbjährlich und jährlich im voraus. Die monatliche Gebührenhöhe ist bei allen
Zahlungsweisen gleich. Ein Nachlass wird bei Vorauszahlung nicht gewährt.
8. Wie hoch sind die Gebühren für ein Radio- und ein Fernsehgerät ?
Die monatlichen Rundfunkgebühren werden fast jährlich geändert. Hier
sind die aktuellen Gebühren: [
Gebührenhöhe
]
9. Kann ich mich von der Zahlung der Rundfunkgebühren befreien ?
Nein. Die GEZ kann keine Gebührenbefreiung aussprechen. Eine
Befreiung wird nach den Landesverordnungen über die Voraussetzungen für die
Befreiung von der Gebührenpflicht nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist an das
zuständige Sozialamt (Gemeinde-, Stadt- bzw. Kreisverwaltung) zu richten, in
dessen Bezirk die Rundfunkgeräte bereitgehalten werden. Bis zum Beginn einer
Befreiung sind die Rundfunkgebühren zu entrichten.
10. Müssen Kinder, die im Haushalt der Eltern leben und
Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalten, Rundfunkgebühren zahlen?
Haushaltsangehörige (z.B. Kinder, Großeltern) müssen Geräte dann
selbst anmelden, wenn sie eigenes Einkommen – wie BAföG, Ausbildungsvergütung,
Rente – haben, das den Sozialhilferegelsatz übersteigt (die Höhe des Satzes
erfahren Sie beim zuständigen Sozialamt).
Trifft dies nicht zu, sind die Rundfunkgeräte nicht anmelde- und
gebührenpflichtig, sofern für den Haushalt bereits Rundfunkgeräte angemeldet
sind.
11. Sind Rundfunkgeräte in einer Zweit- oder Ferienwohnung
anmeldepflichtig?
Ja. Rundfunkgeräte (Radio/Fernseher) in Zweit- oder Ferienwohnungen,
Wochenendhäusern, Wohnwagen usw. sind anmelde- und gebührenpflichtig. Dies gilt
unabhängig von dem am Hauptwohnsitz zum Empfang bereitgehaltenen
Rundfunkgeräten. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Zweitwohnung ständig oder
nur vorübergehend benutzt wird. Entscheidend ist, dass ein Rundfunkgerät zum
Empfang bereitgehalten wird und damit jederzeit die Möglichkeit besteht, vom
Rundfunkempfang Gebrauch zu machen.
12. Müssen Studenten Rundfunkgebühren zahlen?
Ja. Rundfunkgeräte (Radio/Fernseher), die von Studenten, Schülern
oder Auszubildenden am Ausbildungsort (z.B. Hochschulort, Internatsort) zum
Empfang bereitgehalten werden, sind anmelde- und gebührenpflichtig. Dies gilt
unabhängig davon, ob es sich bei der Wohnung am Ausbildungsort um eine Haupt-
oder Nebenwohnung handelt, oder ob für Rundfunkgeräte am Heimatort bereits
Gebühren entrichtet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die
Möglichkeit, durch Antrag beim zuständigen Sozialamt von der
Rundfunkgebührenpflicht befreit zu werden (Aufgrund einiger Gesetzänderungen
bitte vorher bei der GEZ Informationen einholen). Die Höhe des
Sozialhilferegelsatzes erfahren Sie beim zuständigen Sozialamt.
13. Besteht die Gebührenpflicht auch dann, wenn bereits
Kabelgebühren gezahlt werden oder nur vom Programmangebot privater Anbieter
Gebrauch gemacht wird?
Rundfunkgebühren sind unabhängig von den Kabelgebühren und
unabhängig vom Sehverhalten zu entrichten, denn die Anmelde- und Gebührenpflicht
ist an das Bereithalten von Rundfunkgeräten geknüpft. Radio- und Fernsehgeräte
werden dann zum Empfang bereitgehalten, wenn mit ihnen Programm empfangen werden
kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang das Radio- oder
Fernsehgerät tatsächlich genutzt wird, sondern nur darauf, dass die Möglichkeit
der Nutzung besteht. Es spielt auch keine Rolle, auf welche Art der Empfang der
Sendungen zustande kommt (Antenne, Kabel oder Satellit) oder ob Angebote
öffentlich-rechtlicher oder privater Programmanbieter genutzt werden.
Rundfunkgebühren sind unabhängig von den Kabelgebühren und unabhängig vom
Sehverhalten zu entrichten.
14. Warum versendet die GEZ Informations-Schreiben?
Diese Informationen sind eines der wichtigsten Instrumente zur
Ausschöpfung des Teilnehmerpotenzials. Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei
vielen Bürgern und auch Unternehmen Unklarheit über den Umfang der
Rundfunkgebührenpflicht besteht. Hier Aufklärung zu betreiben und um die
Anmeldung von noch nicht gemeldeten Geräten zu werben, ist Aufgabe dieser
Briefe. Die Gewinnung neuer Teilnehmer geschieht im Interesse aller zahlenden
Rundfunkteilnehmer.
15. Woher hat die GEZ die Anschrift und wird der Datenschutz
beachtet?
Für die verschiedenen Aktionen werden sowohl Adressen von bereits
gemeldeten Rundfunkteilnehmern (z. B. ausschließlich als Hörfunkteilnehmer
angemeldete Teilnehmer) als auch von externen Anbietern angemietete Adressen für
die Ansprache verwendet. Darüber hinaus werden auf der Grundlage der
Meldegesetze bzw. Meldedatenübermittlungsverordnungen der einzelnen Bundesländer
Adressdaten von Einwohnermeldeämtern genutzt. Personen, für die im Datenbestand
der GEZ kein Rundfunkteilnehmerkonto festgestellt werden kann, werden unter
Nutzung der übermittelten Adressdaten angeschrieben. Die Verarbeitung der von
den Einwohnermeldeämtern übermittelten Daten unterliegt einer strengen
datenschutzrechtlichen Zweckbindung. So dürfen diese Daten nur zur Erfüllung der
Aufgaben des Rundfunkgebühreneinzugs verwendet werden und sind in jedem Fall
spätestens nach Ablauf von sechs Monaten wieder zu löschen. Bei der GEZ ist
ungeachtet der Zuständigkeit der nach Landesrecht für die jeweilige
Rundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten ein betrieblicher
Datenschutzbeauftragter bestellt, der insbesondere auch die Einhaltung der
datenschutzrechtlichen Vorschriften bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
überwacht.
16. Wieso erhalte ich ein Informations-Schreiben, obwohl ich als
Rundfunkteilnehmer angemeldet bin?
Leider kann es manchmal vorkommen, dass Informations-Schreiben an
Personen versandt werden, die schon als Rundfunkteilnehmer angemeldet sind.
Ursache ist häufig, dass die GEZ die neue Anschrift eines Teilnehmers nicht
kennt und so bei der Prüfung des Adress-Materials, das für die Versendung der
Informations-Schreiben genutzt wird, nicht das bereits vorhandene
Teilnehmerkonto erkennt. Es kann aber auch vorkommen, dass Schreibfehler im
Namen oder der Anschrift der angeschriebenen Personen bei der Prüfung des
Adress-Materials nicht bemerkt werden. Auch in diesen Fällen bitten wir um einen
Hinweis auf das bereits vorhandene Teilnehmerkonto.
17. Muss ich meinen PC bei der GEZ anmelden?
Besitzer eines Internetfähigen PCs und TV-Handys
müssen 5,52 Euro Rundfunkgebühr monatlich abführen , sofern sie noch keinen
Fernseher angemeldet haben.
Kurioses:
"Wenn der GEZ-Mann zweimal klingelt ..."
Immer wieder kommt es vor, dass Menschen, die sich noch nicht bei
der GEZ angemeldet bzw. ihre Geräte abgemeldet haben, überraschend Besuch
bekommen. Der Zweck dieses eher ungebetenen Besuchs besteht natürlich darin,
nicht angemeldete Radios und Fernseher aufzustöbern und die Gebührenpflicht
festzustellen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass niemand in
die Wohnung hineingebeten werden muss, es sei denn mit richterlicher Verfügung,
aber eine solche ist natürlich nicht ohne weiteres zu bekommen. Auskunft über
eure Geräte müsst ihr aber erteilen. Es fallen den GEZ-FahnderInnen auch andere
Methoden ein, um unangemeldete Geräte ausfindig zu machen. Bekannt wurden bei
uns Fälle, in denen vorgegeben wurde, eine Meinungsumfrage bzw. eine Befragung
zu Statistikzwecken durchführen zu wollen: "Ja, welche Talkshows sehen Sie denn
am häufigsten?" Sogar über Mitwohnis, die nicht bei der GEZ angemeldet sind oder
ihre Geräte gerade abgemeldet haben, werden solche Auskünfte erbeten. Auch
Gewinnspiele können der Ermittlung nicht angemeldeter Geräte dienen.
"Der Kater lässt das Fernsehen nicht"
Na gut, er sitzt manchmal vor der Flimmerkiste. Besonders Tierfilme
haben es ihm angetan. Neulich, bei einer Sendung über Eichhörnchen hockte Kater
Maxi hochkonzentriert vor der Mattscheibe. K.G., Besitzer von Maxi, will die
Geschichte eigentlich nicht erzählen. Maxi soll nämlich Rundfunkgebühren
bezahlen. Vergangene Woche flatterte Familie G. aus F. ein hochoffizieller Brief
ins Haus. Absender: die GEZ. Darin stand zu lesen, Maxi möchte doch bitte seine
Rundfunkgeräte anmelden. Er hatte sogar ein eigenes Aktenzeichen. Warum
verschickt die GEZ einen Brief an seinen Kater und die Untermieterin hat für
Ihre beiden Katzen nichts bekommen? Bei der Gebührenabteilung des MDR zeigt man
sich über den Bescheid nicht sonderlich erstaunt. "So etwas passiert ab und zu".
Die GEZ verschickt pro Jahr 13 Millionen Briefe im Auftrag der öffentlich
rechtlichen Anstalten. Um alle Bürger zu erreichen, beschafft sich die GEZ
Adressdaten aus vielen Quellen- unter anderem von Adresshändlern. "Kann sein",
überlegte Herr G. "da war mal dieses Gewinnspiel für Katzenfutter..." Der Kater
ist mittlerweile bei der GEZ gelöscht. Er wird also nie wieder aufgefordert,
seinen Fernseher anzumelden. Eine gewisse Unsicherheit verspürt die Familie
dennoch. Sie hat drei Wellensittiche, die leidenschaftlich gern Radio hören. Sie
heißen Hansi, Pfiffi und Micki. (Meldung und Namen durch die Redaktion gekürzt)
"Viel Aufregung um Herrn Rahmin Tux"
Christian B. ist Linux-Computer-Fan. Ein Pinguin
ist das Maskottchen aller Linux-Freunde. Da Christian einer Linux-User-Group
angehört, war schnell ein Name für das Stofftiermaskottchen gefunden. Er taufte
sein Stofftier auf den Namen Rahim Tux. Der Computerfreak wohnt in einem
Dachgeschosszimmer, die durch eine Klingel mit der Haustür verbunden ist. Vor
einem Jahr hat Christian auch den Namen seines Pinguins an die Türklingel
geschrieben. Kürzlich bekam Herr Tux Post von der GEZ Außenstelle Hamburg. Ein
Kontrolleur hatte im Bereich seine Runden gedreht - und den Namen Rahim Tux auf
dem Klingelschild entdeckt. Der Kontrolleur hatte einen Schwarzseher entdeckt,
da der Name Tux in keiner Gebührenliste auftauchte. Was folgte waren Mahnbriefe
und Androhungen von Verwaltungsverfahren durch die GEZ. Den Namen Rahim Tux
werte die GEZ als Synonym, so stellt auf Nachfrage eine GEZ Mitarbeiterin fest.
Christian B. als Inhaber des Synonyms sei zur Klärung verpflichtet. Das es sich
bei Herrn Tux um eine Fantasiefigur handle sei dabei unerheblich. Das Türschild
an der Haustür ist übrigens nicht entfernt worden.
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